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Dauer der Privatinsolvenz

Alle Phasen auf einen Blick

Sie stecken in der Schuldenfalle und überlegen, ob die Privatinsolvenz das Richtige für Sie sein könnte? Viele unserer Mandanten befürchten bei Ihrem ersten Besuch in unserer Kanzlei, für sehr lange Zeit in ihrer Lebensführung beschränkt zu werden.

Doch der geordnete Weg aus den Schulden sorgt eigentlich umgekehrt für mehr Luft zum Atmen. Denn während der gesamten Zeit müssen Sie nur das zahlen, was Sie leisten können und sind ansonsten vor Ihren Gläubigern geschützt. Am Ende des gesamten Verfahrens werden Sie mit der Schuldenfreiheit belohnt.

Auch die Dauer ist für Sie überschaubar: Zwischen dem ersten Gang zum Anwalt und der Restschuldbefreiung vergehen für Verfahren ab dem 01.10.2020 nur noch etwas über drei Jahre. Für Verfahren vor dem 01.10.2020 sind es zwischen drei und maximal knapp über sechs Jahre. Für alle Insolvenzen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, greift eine Übergangsregelung.

Die Phasen setzen sich folgendermaßen zusammen.

Dauer der Vorbereitungsphase

Wie viel Zeit die Vorbereitung einer Privatinsolvenz in Anspruch nimmt, hängt in der Praxis davon ab, ob Sie rechtzeitig geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Mit unserer Unterstützung dauert diese Zeit in etwa vier bis sechs Wochen.

Ist der Antrag auf Privatinsolvenz bei Gericht eingegangen, müssen Sie im Regelfall fünf bis sechs Wochen warten, bis das Insolvenzverfahren vom Gericht eröffnet wird. Die Dauer kann sich verlängern, wenn das Gericht erneut die Gläubiger anschreibt und um einen außergerichtlichen Kompromiss bittet. Noch länger kann es dauern, wenn sich die Zahlung der Verfahrenskosten verzögert. Wir stellen für Sie jedoch zeitgleich mit dem Antrag auf Privatinsolvenz den Antrag auf Stundung der Kosten, sodass Sie sich weder um das Geld noch um die Zeit sorgen müssen.

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie den außergerichtlichen Einigungsversuch in jedem Fall von Anfang an durch unsere Kanzlei begleiten lassen. Bevor später ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt werden kann, muss das Scheitern des Versuchs nach der Insolvenzordnung durch eine geeignete Person oder Stelle bestätigt werden.

Neben einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt kommen hierfür auch die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen in Frage. Allerdings müssen Sie dort auf eine Beratung häufig bis zu 12 Monate warten, da die Wartelisten für einen Termin lang sind. Sobald uns Ihre Unterlagen vorliegen, können wir innerhalb von wenigen Tagen mit der Vorbereitung beginnen.

Dauer des Privatinsolvenzverfahrens

Das gerichtliche Privatinsolvenzverfahren dauert etwa ein Jahr.

Zu Beginn setzt das Gericht für Sie einen Insolvenzverwalter ein. Dieser verwertet Ihr pfändbares Vermögen & verteilt es an die Gläubiger. Außerdem sichert er Ihre unpfändbaren Einkünfte vor anderen Ansprüchen. Die Phase endet mit einer Schlussverteilung.

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Dauer der Wohlverhaltensphase

Der längste Abschnitt und zentraler Punkt in der Insolvenz ist die Wohlverhaltensphase. Sie startet mit der Schlussverteilung im Verfahren und dauert drei Jahre für Verfahren ab dem 01.10.2020. Die Dauer für alle vorherigen Verfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre. Damit endet die Wohlverhaltensphase etwa drei bzw. sechs Jahre nach der Verfahrenseröffnung.

Mit dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Reformgesetz lässt sich die Privatinsolvenz sogar unter bestimmten Voraussetzungen auf fünf oder drei Jahre verkürzen. Diese Möglichkeit gilt nur für Verbraucherinsolvenzverfahren, die nach dem 30. Juni 2014 und bis zum 17.12.2019 angemeldet wurden. Für Verfahren ab dem 01.10.2020 dauert das Privatinsolvenzverfahren generell nur noch drei Jahre.

Abkürzen der Wohlverhaltensphase

(Gilt nur für Verfahren, die vor dem 01.10.2020 eröffnet wurden.)

Die Aussichten, die Privatinsolvenz so kurz wie möglich zu halten, sind natürlich verlockend. Doch die damit einhergehenden höheren Zahlungen können zu einer zusätzlichen Belastung führen, die Sie vielleicht gerade vermeiden wollen. Die Dauer einer Privatinsolvenz hängt damit insbesondere von Ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten ab.

Für alle Verfahren, die nach dem 01.10.2020 eröffnet wurden entfällt die Bedingung der Tilgung von 35% der Schulden und Verfahrenskosten. Ebenso wird die reguläre Verfahrensdauer auf drei Jahre gekürzt.

Um zu entscheiden, ob ein verkürztes Verfahren für Sie in Frage kommt, sollten Sie sich ausführlich von unseren Rechtsanwälten beraten lassen. Wir können gemeinsam einen Finanzplan erstellen, mit welchem die verkürzte Restschuldbefreiung gelingen kann.

Zahlung aller Verfahrenskosten

Hat man zum Zeitpunkt der Anmeldung der Restschuldbefreiung bereits alle Verfahrenskosten gezahlt und verzichtet damit auf eine weitere Stundung, kann man die Restschuldbefreiung bereits nach weiteren 4 Jahren, also insgesamt 5 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Zahlung zusätzlicher 35 % der Gläubigerforderungen

Vorzeitiges, erfolgreiches Beenden der Privatinsolvenz

Eine neue Möglichkeit, die Wohlverhaltensphase abzukürzen, ist das Verbraucherinsolvenzplanverfahren. Dieses ist seit Juli 2014 für alle Verbraucherinsolvenzen möglich. Dabei handelt es sich um einen erneuten, individuellen Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern. Sollten alle dem Plan nun zustimmen – die Wahrscheinlichkeit dafür ist nun während des Insolvenzverfahrens relativ hoch – ist das Insolvenzverfahren für Sie beendet. Sie müssen dann nur noch die vereinbarten Summen zahlen.

Schaffen Sie es hingegen, alle Verfahrenskosten sowie 100 % der angemeldeten Forderungen Ihrer Gläubiger zu begleichen, so endet die Privatinsolvenz mit der sofortigen Restschuldbefreiung.

Übergangsfristen für Insolvenzverfahren zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020.

Folgend finden Sie das Datum der Insolvenzantragsgestellung und die dazugehörige Dauer der Wohlverhaltensphase bzw. Abtretungsfrist.

  • 17.3.2020 – 16.4.2020: 5 Jahre und 4 Monate
  • 17.4.2020 – 16.5.2020: 5 Jahre und 3 Monate
  • 17.5.2020 – 16.6.2020: 5 Jahre und 2 Monate
  • 17.6.2020 – 16.7.2020: 5 Jahre und 1 Monat
  • 17.7.2020 – 16.8.2020: 5 Jahre
  • 17.8.2020 – 16.9.2020: 4 Jahre und 11 Monate
  • 17.9.2020 – 30.9.2020: 4 Jahre und 10 Monate