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Wohlverhaltens­phase – Erwerbstätigkeit und Bewerbung

Erwerbstätigkeit und Bewerbung: Nach dem Privatinsolvenzverfahren befindet man sich in der Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit haben Schuldner verschiedene Pflichten zu erfüllen, um keine Versagung der Restschuldbefreiung zu riskieren. Zu einer wichtigen Pflicht in der Wohlverhaltensphase gehört das Bemühen für eine angemessene Erwerbstätigkeit. Hier hat der Gesetzgeber seine eigenen Vorstellungen. Als Schuldner sind Sie immer in der Lage, die Insolvenzgläubiger nach bestem Wissen und Gewissen weiterhin zu bedienen. Üben Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit aus, so kann je nach Pfändungsgrenze auch ein Teil Ihres Einkommens gepfändet werden. Der Insolvenzverwalter achtet darauf, dass Sie diese Pflicht der Erwerbstätigkeit auch erfüllen. Der Job muss Ihrem Können und Ihrem Standard angepasst sein. So dürfen Sie als studierter Ingenieur beispielsweise nicht als einfacher Handwerker arbeiten gehen, wenn Sie auch einen besseren Job annehmen können. Werden Sie gekündigt oder befinden Sie sich zwischenzeitlich nicht in einem Arbeitsverhältnis, so darf dieser Zustand nicht durch Ihr Verschulden ausgelöst sein. Sie müssen alles dafür tun, Ihre Arbeitsstelle auch zu behalten.

Häufig Bewerbungen abschicken

Als Schuldner ohne Arbeitsstelle sind Sie verpflichtet, sich sofort nach einem neuen Job umzusehen und aktiv nach Arbeit zu suchen. Geht es nach den Vorstellungen des deutschen Bundesgerichtshofs, so genügen keine zwei Bewerbungen in drei Monaten. Vielmehr sollten es zwei bis drei Bewerbungen pro Woche sein, die Sie raussenden. Hier dürfen es gerne auch Tätigkeiten sein, die nicht Ihrem eigentlichen Ausbildungszustand entsprechen, aber in den Augen des Insolvenzverwalters noch zumutbar sind. Arbeitsangebote dürfen Sie in der Zeit der Wohlverhaltensperiode nicht ablehnen.

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