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Vollstreckungs­maßnahmen im Insolvenz­verfahren – Vollstreckung steht bevor ? Erfahrene Anwälte beraten kompetent

 

Vollstreckungsmaßnahmen im Insolvenzverfahren: Vollstreckungsmaßnahmen müssen mit Eröffnungsverfahren zur Insolvenz eingestellt werden. Dennoch sind Einzelzwangsvollstreckungen im Verfahren möglich. Hier kommt es auf den Zeitpunkt und die jeweilige Rechtsstellung an. Das Insolvenzverfahren selbst gilt als Gesamtvollstreckungsverfahren. Hier vollstreckt der Insolvenzverwalter für alle Gläubiger, sodass kein Insolvenzgläubiger einzeln vollstrecken muss. Doch auch einzelne Vollstreckungen wie Lohnpfändungen oder Sachpfändungen können ausgebracht werden. Hier muss nach folgenden Kategorien unterschieden werden.

  • Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger haben bereits ihre Forderungen bei der Eröffnung des Verfahrens gegen den Schuldner. Eine Einzelzwangsvollstreckung ist in diesem Fall ausgeschlossen, da die Forderungen bereits in den Schuldenplan mit aufgenommen sind. Die Gläubiger können hier maximal auf eine Auszahlung durch die Quote der Insolvenzmasse hoffen. Erst nach Abschluss des Verfahrens können die Gläubiger wieder in die Vollstreckung gehen. Meist ist jedoch die Wohlverhaltensphase mit der Restschuldbefreiung im Weg. Als Schuldner brauchen Sie sich vor einer Vollstreckung durch diese Gläubiger nicht mehr fürchten.

  • Neugläubiger

Neugläubiger haben grundsätzlich die Forderung erst nach dem Zeitpunkt der Eröffnung erlangt. Sie stehen deutlich besser dar, was die Chancen zur Pfändung betrifft. Nach der Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es eine Vollstreckungssperre von sechs Monaten. Außerdem dürfen die Neugläubiger nicht das Einkommen des Schuldners vollstrecken. Andere Maßnahmen sind auch während des Insolvenzverfahrens möglich. So sind die Gläubiger während der Wohlverhaltensphase nicht in ihren Maßnahmen eingeschränkt. Sämtliche neue und wertvolle Gegenstände oder beispielsweise die Auszahlung einer Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode können hier vollstreckt werden. Wichtig: Auch im Insolvenzverfahren werden sich Neugläubiger nicht davon abschrecken lassen, ihre Forderung zu titulieren. Andernfalls könnte die Forderung verjähren.

 

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