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Verbraucher­insolvenz

Wege aus der Schuldenfalle

Verbraucherinsolvenz: Möglicherweise befinden Sie sich in einer Lage, in der Ihr verfügbares Einkommen schon seit einiger Zeit nicht mehr ausreicht, um Ihren Verbindlichkeiten rechtzeitig nachzukommen. Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit sind häufige Gründe für eine solche Situation. Aber wenn Sie nachhaltig in Zahlungsverzug geraten, drohen Ihnen unangenehme Konsequenzen. Jetzt die richtigen Entscheidungen zu treffen, ist nicht leicht.Jetzt kommt es darauf an, Ihre bestehenden Verbindlichkeiten zu reduzieren oder Sie unter Umständen von Ihren Schulden zu befreien.

Zuerst einmal brauchen Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit einer Verbraucherinsolvenz gestellt werden.

Das hilft Ihnen, sich über Ihre Rechte und Pflichten klar zu werden und den ersten Schritt hin zu einem Leben ohne Schulden zu machen. Ergreifen Sie diese zweite Chance – es lohnt sich!

  1. Wann ist man insolvent?
  2. Was machen Sie für mich bei der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplan?
  3. Dauer einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung?
  4. Wer kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?
  5. Wie läuft ein Insolvenzverfahrens ab?
  6. Über wie viel Geld kann ich in der Insolvenz verfügen?
  7. Erfahren meine Nachbarn oder mein Arbeitgeber von der Schuldenregulierung oder Insolvenzantragsstellung?
  8. Was kostet mich eine Beauftragung an Sie?
  9. Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?
  10. Kann ich meine Unterlagen außer mit der Post auch online einreichen?

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren wird Ihnen ein neuer Start verschafft, indem Sie nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren, in der sie nach ihren Möglichkeiten Rückzahlungen leisten, von Ihren sämtlichen Verbindlichkeiten befreit werden. Zuallererst muss jedoch der Versuch unternommen werden, sich außergerichtlich mit allen Gläubigern zu einigen. Wenn dieser Einigungsversuch fehlschlägt, nehmen Sie am Verbraucherinsolvenzverfahren teil. Eine Insolvenz bedeutet den Austritt aus dem „Schuldturm“ und den Wiedereintritt in die Zukunft. Sie sind nicht mehr mit Ihren Schulden beschäftigt, sondern Sie können sich wieder den schönen Dingen des Lebens zu wenden.

Antwortenkatalog:

Frage 1: Wann ist man überhaupt insolvent?

Diese Frage lässt sich nicht ganz einfach und pauschal beantworten. Nur weil die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, muss noch nicht zwingend der Vermögensverfall drohen. Wenn jedoch ihre Zahlungsverpflichtungen und Schulden zunehmend wachsen, dann ist es höchste Zeit für eine fachkundige Beratung. Viele Menschen geraten nur deshalb in Insolvenz, weil sie zu spät professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Im frühen Stadium der drohenden Insolvenz lässt sich oftmals noch vieles ins Positive bewegen. Deshalb gehen Sie rechtzeitig zu einer fachkundigen Beratung. Trauen Sie sich zu diesem wichtigen Schritt und erfassen sie mit einem Fachmann Ihre finanzielle Situation so genau wie möglich. Häufig lässt sich mit einem straffen Finanzplan die finanzielle Schieflage wieder in den Griff bekommen.

Frage 2: Was machen Sie für mich bei der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplan?

Wir erstellen zusammen mit Ihnen einen außergerichtlichen gerichtlichen Plan zur Schuldenbereinigung, mit dem Sie unter bestimmten Voraussetzungen aus der Krise kommen können:

  • Erfassung der Gesamtverbindlichkeiten –
  • Kontaktaufnahme zu den Gläubigern –
  • Vereinbarung von Vergleichen oder Ratenzahlungen –
  • Aufstellung von Zahlungspläne –

– in Vereinbarung eines Treuhandvertrages zur Herbeiführung der außergerichtlichen Einigung in besonders schwierigen Fällen

Frage 3: Wie lange dauert eine außergerichtliche Schuldenbereinigung?

Die Bearbeitungszeit der außergerichtlichen Schuldenbereinigung beträgt in der Regel 6 – 8 Wochen.

Frage 4: Wer kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen?

  • Natürliche Personen, die Arbeitnehmer sind/waren und keine oder eine geringfügige selbstständige selbstständige Tätigkeit ausgeführt haben,
  • Alle, die ein regelmäßiges Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen beziehen,
  • Alle ehemals Kleingewerbebetreibenden (z.B. HandelErfolgt kein solcher Antrag, bzw. sind solche Anträge unbegründet kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an., Handwerk, Dienstleistungen), sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

Frage 5: Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Privatinsolvenz lässt sich im Wesentlichen in vier Schritte gliedern:

Erster Schritt: Versuch der außergerichtlichen Einigung Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, weil der Plan von mindestens einen der Gläubiger abgelehnt oder einen Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung betreibt, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert (dies ist oftmals der Fall). Dann wird beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nun kann ich als Rechtsanwalt oder eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bescheinigen. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden (Insolvenzeröffnungsantrag). Gelingt hingegen eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem Schuldenbereinigungsplan.

Zweiter Schrift: Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Nimmt das Gericht eine solche Aussicht auf Erfolg an, wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis den Gläubigern zugestellt. Diese können nun innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen. Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hier nicht nach deren Anzahl, sondern nach der Höhe und Anzahl der Forderungen.

Dritter Schrift: Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz) Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet. Das pfändbare Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten verwertet, also an die Gläubiger ausgegeben. Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt. Dieser erstellt eine Aufstellung aus Gläubigern, Forderungshöhen und Forderungsgründen (Insolvenztabelle) und verwaltet das Vermögen des Schuldners zu verwerten (sofern Vermögen vorhanden ist).

Vierter Schrift: Verfahren der Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode Eine Privatinsolvenz wird in der Regel durchgeführt, um im Anschluss daran eine Restschuldbefreiung zu beantragen und zu erlangen. Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet Geld dann gemäß den in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Schlusstermin können die Gläubiger, gestützt auf einen der Gründe in § 290 Ins° die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung sind unter anderem:

  • rechtskräftige Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat,
  • falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten oder Zahlungen auszusetzen,
  • Verschwendung von Vermögen und somit unnötig gemachte Schulden,
  • Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten,
  • Erhalt oder Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre

Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 Ins° genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

Frage 6: über wie viel Geld kann ich in der Insolvenz verfügen?

Über wie viel Geld Sie verfügen können während der Insolvenz bzw. wie hoch der pfändungsfreie Betrag aus Ihrem Einkommen ist, können Sie aus der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO entnehmen. Hierbei ist zu beachten, dass zum Unterhalt berechtigte Personen nicht unbedingt der Ehegatte zählt. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des Ehegatten selbst. Unterhaltsberechtigte Personen können auch die eigenen Eltern sein, sofern diese von Ihnen gepflegt werden und selbst keine bzw. eine zu geringe Rente beziehen.

Frage 7: Erfahren meine Nachbarn oder Arbeitgeber von der Schuldenregulierung oder Insolvenzantragstellung?

Ihr Arbeitgeber erfährt noch nichts von der Schuldenregulierung. Allerdings wird bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Arbeitgeber vom Treuhänder über die Eröffnung informiert. Sofern Ihre Nachbarn nicht zu Ihren Gläubigern gehören erfahren diese auch nichts von Ihrer Schuldenregulierung bzw. Insolvenzantragstellung.

Frage 8: Was kostet mich eine Beauftragung an Sie?

  • Beratunqshilfeschein

Für den Fall, dass Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, so ist eine Vergütungsvereinbarung gegenstandslos und es fällt lediglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 10,00 € an. Die weiteren Gebühren der außergerichtlichen Vertretung trägt für diesen Fall die Staatskasse. Dies umfasst auch die Bearbeitung des amtlichen Formulars sowie die Antragstellung bei Gericht.

  • Gebühren nach Anzahl der Gläubiger (Staffelabrechnung)

Nach den Empfehlungen zur Vergütung des Schuldneranwaltes im Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens einer natürlichen Person der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung in der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV sind für die Beratung und Durchführung der außergerichtlichen Verhandlungen zu zahlen:

  • bei bis zu 5 Gläubigern: 470,00 € zzgl. MwSt. = 559,30 €
  • bei 6 — 10 Gläubigern: 695,00 € zzgl. MwSt. = 827,05 €
  • bei 11 — 15 Gläubigern: 920,00 € zzgl. MwSt. = 1.094,80 €
  • über 15 Gläubigern: 1.300,00 € zzgl. MwSt. = 1.547,00 €

Bei einer außergerichtlichen Einigung mit allen oder einzelnen Gläubigern fällt zudem eine Einigungsgebühr gem. VV 1000 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an, wobei die Schuldensumme als Gegenstandswert als vereinbart gilt. Für die Bearbeitung des amtlichen Formulars sowie die Antragstellung bei Gericht ist eine weitere Vergütungsvereinbarung abzuschließen. In der Regel betragen die Kosten hierfür 500,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Frage 9: Welche Unterlagen benötigen Sie von mir?

  • Kopie Personalausweis oder Pass
  • Gehaltsabrechnung bzw. Bescheid der Bundesagentur
  • Mietvertrag
  • Versicherungsverträge (sofern vorhanden)
  • Gläubigerunterlagen

Frage 10: kann ich meine Unterlagen außer mit der Post auch online einreichen?

Ja, zu jederzeit. Gerne per PDF-Anhänge in einer E-Mail.

Verbraucherinsolvenz: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


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