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Schenkung und Erbschaft in der Insolvenz – Vermögen retten – Was sollte in der Vorinsolvenzantragsphase alles bedacht werden?

Schenkung und Erbschaft in der Insolvenz: Vor der Insolvenz fragen sich viele Schuldner, welches Vermögen noch gerettet werden darf. Darf die Familie Vermögen schenken oder dürfen Sie als Schuldner etwas vererbt bekommen? Im Grunde dürfen Sie vor der Insolvenz kein Vermögen retten, sondern lediglich für den Lebensunterhalt aufbrauchen. Diese These ist jedoch weit dehnbar. Schaffen Sie bewusst Vermögen beiseite, so handelt es sich um eine Straftat, bei der wir Sie nicht unterstützen können. Allerdings gibt es clevere Varianten, einen Teil des Vermögens doch zu behalten. Solange Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie mit dem Vermögen bestreiten, wird kein Gericht etwas dagegen sagen. Besitzen Sie beispielsweise noch 1.000 Euro in bar oder lösen zu diesem Preis ihre Lebensversicherung aus, so bleibt Ihnen das Vermögen erhalten. Bedingung ist natürlich, dass Sie den Lebensunterhalt damit bestreiten. Sämtliches Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze kann bis zu dieser mit dem Ersparten bezuschusst werden. Manche Gerichte tolerieren sogar einen kleinen Betrag darüber.

Was tun bei Schenkung und Erbschaft in der Insolvenz?

Erfolgt die Erbschaft direkt während des Insolvenzverfahrens, ist die Hälfte an den Insolvenzverwalter abzugeben. Hierbei spielt es keine Rolle, wie hoch die Erbschaft ausfallen würde. Allerdings hindert Sie niemand daran, das Erbe zugunsten anderer Familienmitglieder auszuschlagen. Schenkungen dürfen Sie behalten, wenn diese während der Wohlverhaltensperiode stattfinden. Wichtig: Im Insolvenzverfahren verhält sich dieser Fall anders. Außerdem darf die Schenkung nicht im Zusammenhang mit einer künftigen Erbschaft stehen.

Vermögenswirksame Leistungen und Riester-Rente

Die vermögenswirksamen Leistungen brauchen Sie nicht weiter einzuzahlen. Dieses Konto kann komplett gepfändet werden. Anders verhält es sich bei den vermögenswirksamen Leistungen aus der Riester Rente. Eine Riester-Rente kann prinzipiell nicht vorzeitig aufgelöst werden und darf somit auch nicht gepfändet werden. Die Zahlungen können Sie ohne Zweifel weiter tätigen.

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