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Sachpfändung – was darf gepfändet werden?

Sachpfändung? Insolvenzgläubiger dürfen mit einem vollstreckbaren Titel auch einen Sachpfändungsantrag bei Gericht stellen. Oftmals wird dieser Antrag mit einer eidesstattlichen Versicherung verbunden, wenn der Schuldner keine wertvollen Gegenstände besitzt. Handelt es sich um Forderungen aus öffentlichem Recht, so muss kein Antrag bei Gericht gestellt werden. Die Beamten dürfen sofort vollstrecken.

Ablauf einer Sachpfändung

Vor einer Sachpfändung muss der Gerichtsvollzieher stets eine Berechnung der Forderungen durchführen oder eine etwa eingereichte Berechnung der Gläubiger prüfen. Danach stattet er Ihnen als Schuldner einen Besuch ab. Sind Sie nicht zu Hause, erhalten Sie eine Nachricht im Briefkasten und müssen sich innerhalb einer Frist beim zuständigen Gerichtsvollzieher melden. Andernfalls droht Ihnen eine Verhaftung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Befinden sich wertvolle Gegenstände in Ihrer Wohnung, darf die Sachpfändung durchgeführt werden. Dies trifft selbst dann zu, wenn Sie die Sachen als Eigentum einer dritten Person bezeichnen. Hier wird die Pfändung nur eingestellt, wenn ausreichend andere pfändbare Gegenstände zur Verfügung stehen.

Geschützte und bedingt pfändbare Gegenstände

Die Sachpfändung darf sich nicht auf alle Gegenstände im Haushalt beziehen. Darunter fallen beispielsweise sämtliche Kleidungsstücke, Küchengeräte, Betten und Wäsche. Voraussetzung ist, dass sie einer angemessenen Lebensführung entsprechen. Des Weiteren sind folgende Gegenstände vor der Pfändung geschützt:

  • Kleintiere (Beschränkte Zahl)
  • Brillen und andere Hilfsmittel
  • Radio
  • Fernsehgeräte (ohne übermäßigem Wert)

Es zählen auch Gegenstände dazu, die Sie zur Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen benötigen. Dazu gehören PKW, Fahrrad, Motorroller und Computer. Überschreitet der Wert hier jedoch eine enorme Grenze, so können die wertvollen Geräte gegen funktionstüchtige und günstige Ersatzgeräte ausgetauscht werden. Sachpfändung:

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