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Pfändungsschutzkonto – was beachten? Der Weg zum Vollstreckungsschutz

 

Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Das Konto dient dann weiterhin dem normalen Zahlungsverkehr und ist bis zu einem gewissen Betrag vor Pfändungen geschützt. Wir zeigen Ihnen, was Sie alles bei einem solchen Konto beachten müssen. Für weitere Fragen helfen wir Ihnen gern unter: 0711 – 205 263 849

Wer braucht ein P-Konto?

Im Falle einer Kontopfändung sollten Sie unbedingt das Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Auf einem normalen Konto bekommen Sie keinen Schutz. Selbst eingehende Sozialleistungen werden mit der Pfändung verrechnet und sind nur auf einem P-Konto geschützt. Innerhalb von wenigen Tagen können Sie wieder über Ihr Guthaben verfügen. Allerdings ist nur der Grundfreibetrag mit einem solchen Konto geschützt. Weitere Leistungen, wie beispielsweise das Kindergeld, kann auf Nachweis freigegeben werden. Nur in speziellen Fällen ist eine gerichtliche Entscheidung dafür notwendig.

Gibt es das Pfändungsschutzkonto automatisch?

Das P-Konto wird nicht automatisch eingerichtet, nur weil eine Pfändung eingeht. Die Einrichtung müssen Sie selbst aktiv beantragen. Dafür ist eine Umwandlung des Kontos möglich. Wenden Sie sich dazu an den Sachbearbeiter der Bank und stellen Sie den entsprechenden Antrag. Allerdings darf pro Person nur ein P-Konto geführt werden. Per Gesetz müssen Banken und Sparkassen das Konto innerhalb weniger Tage nach Antragstellung in ein P-Konto Umwandlung. Diese Umwandlung muss stets kostenlos sein. Nach der Zustellung der Pfändung kann ihr Konto jedoch einige wenige Tage gesperrt sein. Erst mit Einrichtung des P-Kontos bleibt Ihnen der Basispfändungsschutz und Sie können wieder über die Beträge verfügen.

Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


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