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Formularzwang im Insolvenzantragsverfahren

Formularzwang im Insolvenzantragsverfahren:

Seit 2013 besteht in der deutschen Justiz ein Formularzwang hinsichtlich vieler Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Demnach gibt das Bundesjustizministerium verbindliche Formulare für den Auftrag zur Vollstreckung heraus. Dadurch soll das Vollstreckungsverfahren deutlich übersichtlicher und rationaler werden. Allerdings kommt es in diesem Bereich auf die Auslegung an.

Formularzwang für Schuldner und Gläubiger

Auch im Insolvenzverfahren gibt es vorgefertigte Formulare, die sich zwischen den einzelnen Bundesländern in Deutschland unterscheiden. So sollte zunächst geprüft werden, welches Amtsgericht für die Insolvenz zuständig ist. Sowohl Schuldner als auch Insolvenzgläubiger sollten sich an diese Formulare halten, damit alle Daten und Unterlagen vollständig beim Gericht vorliegen. In der Praxis zeigt sich dieser Formularzwang jedoch nicht immer sinnvoll. Viele Gläubiger nehmen in den Formularen teilweise Streichungen und Ergänzungen vor, da nicht alle Sonderfälle berücksichtigt werden können. Derartige Abweichungen im Layout macht es den Rechtspflegern jedoch schwer, die Formulare einzulesen. Nicht selten werden beispielsweise Anträge auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Änderungen abgelehnt.

BGH hat Formularzwang gelockert

Der BGH hat sich eingehend mit den Formularen in der Zwangsvollstreckung befasst und ist selbst zu dem Entschluss gekommen, dass der Formularzwang nicht immer durchgesetzt werden kann. Vor allem Gläubiger sind von diesem Formularzwang entbunden, wenn das Formular für ihre Angaben unzutreffend, unvollständig, fehlerhaft oder missverständlich ist. Außerdem es ist nicht mehr zwingend erforderlich, ein identisches Antragsformular zu verwenden.

 

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