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Doppelpfändung: Arbeitslohn und Girokonto

 

Hilfe: Doppelpfändung: Viele Insolvenzgläubiger pfänden auf mehreren Wegen. Beziehen Sie ein regelmäßiges Einkommen und führen ein Girokonto, kommt es zur sogenannten Doppelpfändung. Sie erhalten somit einen Pfändungsbeschluss über Ihren Arbeitslohn und einen Beschluss über das Konto. Meist werden derartige Pfändungen erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingereicht.

Lohnpfändung beim Arbeitgeber

Zunächst wird Ihnen das Gehalt beim Arbeitgeber gepfändet. Er darf Ihnen lediglich das unpfändbare Einkommen auf das Girokonto überweisen. Der pfändbare Teil muss entsprechend an die Gläubiger abgeführt werden. Hier richtet sich die Kontopfändung nach einer jeweiligen Quote und der Anzahl der Gläubiger. So werden alle Gläubiger bedient, die einen Pfändungsbeschluss auf den Lohn erwirken. Das unpfändbare Einkommen erhalten Sie direkt auf das angegebene Girokonto. Ändern Sie das Konto, müssen Sie eine entsprechende Rückmeldung geben. Ihr Arbeitgeber bekommt außerdem die Auflage, das Geld nicht bar auszahlen zu dürfen. Auch Sonderzahlungen fallen in diesen Pfändungsbereich mit hinein.

Pfändung auf dem Girokonto

Liegt gleichfalls eine Pfändung auf dem Girokonto, so wandeln Sie das Konto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hier ist ein Antrag bei der Bank fällig. Innerhalb von vier Geschäftstagen muss das P-Konto umgewandelt sein. Die vollen Freibeträge gelten hier rückwirkend, ab der Zustellung der Pfändung. Sie sollten also schnell handeln und das Konto noch innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung der Pfändung umwandeln lassen. Ist das unpfändbare Einkommen höher als der Grundfreibetrag auf dem Girokonto, brauchen Sie einen zusätzlichen Freigabebeschluss. Zuständig ist das jeweilige Vollstreckungsgericht oder die vollstreckende Stelle bei öffentlichen Gläubigern. Hier lassen Sie sich das unpfändbare Einkommen bestätigen und können je nach Sachlage die Freigrenze anheben. Gleiches gilt für Kindergeld, Unterhaltspflichten und andere vermögenswirksame Leistungen.

 

 

 

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