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Arbeitslosigkeit in der Insolvenz – Ende des Insolvenz­verfahrens?

Wie ist es, wenn die Gläubiger keine Zahlung erhalten?

Eintretende Arbeitslosigkeit nimmt keinen Einfluss auf ein laufendes Insolvenzverfahren. Das Verfahren bleibt weiterhin bestehen und wird auch bei einem verminderten Einkommen nicht eingestellt. Bei Arbeitslosigkeit liegen Schuldner meist unter der Pfändungsgrenze. Das bedeutet: Sie dürfen ihr Einkommen komplett behalten und es geht keine Zahlung mehr an die Gläubiger. Auch in diesem Fall läuft das Insolvenzverfahren weiter. Hier besteht ein enormer Vorteil gegenüber einem Teilzahlungsvergleich, der außergerichtlich stattfindet. Werden die festgelegten Zahlungen in dem Vergleich nicht getätigt, so kann dieser als gegenstandslos betrachtet werden. In der Regel legt man eine monatliche Rate fest. Kann diese nicht mehr gezahlt werden, ist sofort die ursprüngliche Summe an Schulden fällig. Bei einem Insolvenzverfahren läuft der Fall weiter, auch ohne Einkommen Ihrerseits.

Arbeitslosigkeit in der Insolvenz – Ende des Insolvenzverfahrens: keine neuen Schulden machen

In einem solchen Verfahren muss das pfändbare Einkommen jeden Monat neu berechnet werden. Liegen Sie unter der Grenze, so bekommen die Gläubiger kein Geld mehr. Auch bei Arbeitslosigkeit gibt es deshalb keinen Grund, das Verfahren abzubrechen. Die Insolvenzordnung sieht jedoch vor, dass der betroffene Schuldner einer geregelten Arbeit nachgehen soll. So leistet er zumindest einen kleinen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger. Ein Zeitraum in Arbeitslosigkeit ist jedoch kein absichtliches Verschulden und wird nicht negativ angerechnet. Wichtig ist lediglich, dass Sie in einem solchen laufenden Verfahren keine neuen Schulden machen. Andernfalls kann Ihnen die Restschuldbefreiung untersagt werden.  

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