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Freiberuflich in die Insolvenz: Gewerbe­treibende, Handwerker, Handelsvertreter etc.

Freiberuflich in die Insolvenz:

Rechtsanwälte beantworten Ihre Fragen.

1. Welche Wirkung hat die Insolvenzeröffnung auf mein Einkommen und Vermögen?

Nach der Insolvenzeröffnung fällt das vom Schuldner erwirtschaftete Einkommen in die Insolvenzmasse und wird vom Insolvenzverwalter ab dann verwaltet. Beim Vermögen dagegen ist bei der Verfahrenseröffnung zu trennen zwischen dem Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung gehört und insolvenzfreiem Vermögen mit der Folge, nicht zur Insolvenzmasse zu zählen.

2. Welche Gegenstände zählen zur Insolvenzmasse?

Alles Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung wie Betriebs- und Geschäftsausstattung als auch Privatvermögen und Sachen, die nicht zum gewöhnlichen Hausrat gehören wie z.B. antike Möbel, Bilder etc. Ferner gehört zur Insolvenzmasse der sog. Neuerwerb, das ist alles Einkommen, das der Schuldner während der Insolvenz erwirtschaftet.

3. Welche Gegenstände zählen nicht zur Insolvenzmasse?

Nach den in der Zivilprozessordnung geregelten Pfändungsschutzregeln sind Gegenstände nicht pfändbar, die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt, wie z.B. Handwerkszeug, Maschinen, Büroeinrichtung, etc. Außerdem gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Namensrecht wegen ihres personenrechtlichen Charakters nicht zur Masse. Auch die Arbeitskraft des Schuldners fällt nicht in die Masse. Der Schuldner kann selbst entscheiden, ob er sie für die Gläubigerbefriedigung einsetzt.

4. Gehört das Unternehmen und die Firma eines Gewerbetreibenden zur Masse?

Die im Geschäftsverkehr verwendete Firma des Einzelkaufmanns ist kommerzialisiert und gehört deshalb zur Insolvenzmasse, selbst dann, wenn sie den bürgerlichen Namen des Schuldners trägt. Dadurch ist sogar eine Verwertung der Firma, wegen des vermögensrechtlichen Charakters zusammen mit dem Geschäftsbetrieb, durch den Insolvenzverwalter ohne Zustimmung des Schuldners möglich. Das Unternehmen mit allen Vermögenswerten rechtlicher und tatsächlicher Art fällt in seiner Gesamtheit in die Masse. Zum Unternehmen zählen sowohl alle Aktiva als auch sämtliche Vermögenswerte tatsächlicher Art wie Know-how, Kundenkartei, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

5. Kann ich nach Insolvenzeröffnung meine Erwerbstätigkeit im bestehenden Betrieb fortsetzen?

Die Insolvenzmasse besteht neben der Betriebs- und Geschäftsausstattung eines Selbständigen im Wesentlichen in der Arbeitskraft des Selbständigen, die er für die Gläubigerbefriedigung einsetzen kann. Deshalb wird der Insolvenzverwalter bestrebt sein, in Kooperation mit dem Selbständigen, eine einvernehmliche Fortführung des Betriebes anzustreben.

6. Kann ich während der Insolvenzphase meine Erwerbstätigkeit fortsetzen, auch wenn die Gläubigerversammlung beschließt, den Betrieb stillzulegen oder der Insolvenzverwalter eine Weiterführung ablehnt?

Beschließt die Gläubigerversammlung die Stilllegung oder den Verkauf des Betriebes bzw. lehnt der Insolvenzverwalter eine Weiterführung ab, so kann sich der Selbständige zu jeder Zeit neu selbständig machen. Die Voraussetzung ist lediglich die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. die Gewerbeordnung, wobei die Bestimmungen der Gewerbeordnung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse auf Untersagung oder die Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis in der Insolvenz keine Anwendung finden. Zusätzlich hat der Schuldner einen Anspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Herausgabe von den Gegenbeständen, die nach der Zivilprozessordnung unpfändbar sind und die der Schuldner zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt, wie z.B. Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Hilfsmittel für den Weg zu Kundenbesuchen, Telefoneinrichtung, Kopiergeräte oder EDV-Ausstattung.

7. Der Insolvenzverwalter führt den Betrieb weiter und ich arbeite in dem Betrieb mit, welches Einkommen erhalte ich für meine Tätigkeit?

Wie schon unter der Frage 2. beantwortet, fällt sämtliches Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit in die Insolvenzmasse, wozu auch der durch die Tätigkeit des Schuldners erst möglich gewordene Neuerwerb gehört, und zwar in vollem Umfang. Die in der Zivilprozessordnung geregelten Pfändungsschutzregeln greifen in diesem Fall nicht ein. Kommt es zu keiner Regelung über die Zahlung eines angemessenen Unterhalts für die Tätigkeit des Schuldners zwischen ihm und dem Insolvenzverwalter, so bleibt die Möglichkeit, in der Gläubigerversammlung einen Antrag auf Unterhaltsgewährung aus der Masse nach § 100 InsO zu stellen. Ein Anspruch jedoch besteht nicht. Wird der Antrag zurückgewiesen, kann der Schuldner einen weiteren Antrag nach § 850 i ZPO beim Insolvenzgericht stellen, wonach ihm aus den pfändbaren Einnahmen des Betriebes als Unterhaltsbedarf so viel belassen bleibt, wie ihm zustehen würde, wenn sein Einkommen aus laufenden Arbeitslohn- und Dienstlohn bestünde.

8. Freiberuflich in die Insolvenz: Was geschieht mit dem sog. Neuerwerb, wenn ich den Betrieb in eigener Verantwortung weiterführe?

Vom Grundsatz fällt der aus der Arbeitsleistung des Schuldners entstandene Neuerwerb in die Insolvenzmasse. In der Praxis treffen Insolvenzverwalter und Schuldner in der Regel eine Vereinbarung dergestalt, dass der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an die Masse abführt, wobei ein Einkommen zugrunde gelegt wird, das er bei gleichwertiger Tätigkeit als Angestellter erhalten hätte.

9. Was geschieht mit dem sog. Neuerwerb, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb aus der Masse frei gibt?

Der Insolvenzverwalter kann den gesamten schuldnerischen Betrieb aus der Masse freigeben wenn er nicht im Interesse der Gläubiger verwertet werden kann. Dadurch erhält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sämtliche Gegenstände und Rechte zurück. Allerdings fällt wie unter Frage 7. erläutert sämtliches Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit in die Insolvenzmasse, wozu auch der durch die Tätigkeit des Schuldners erst möglich gewordene Neuerwerb gehört, und zwar in vollem Umfang. Auch hier bleibt ihm nur die Möglichkeit, einen Antrag nach § 850 i ZPO beim Insolvenzgericht zu stellen, dass ihm von den Einkünften die finanziellen Mittel belassen werden, die er zur Deckung der betrieblichen Kosten und Bestreiten der persönlichen Lebenshaltungskosten benötigt.

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