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Wann und wie schützt das P-Konto?

 

Das P-Konto gilt als normales Girokonto. Somit können Sie als Schuldner den normalen Zahlungsverkehr fortführen und Überweisungen tätigen. Im Falle einer Kontopfändung ist Ihnen in unbürokratischer Schutz gewährt. Insolvenzgläubiger dürfen das Guthaben nur bis zu Höhe des Grundfreibetrags pfänden.

Was bekommt der Gläubiger?

Das P-Konto schützt demnach das reguläre Einkommen nach dem Grundfreibetrag. Dass bedeutet, dass ein Guthaben von monatlich knapp 1200 Euro grundsätzlich nicht gepfändet werden darf. Zusätzliche Beiträge können nur auf Nachweis freigegeben werden. In speziellen Fällen wird hierfür eine gerichtliche Entscheidung benötigt. Bei öffentlichen Gläubigern muss es ebenso eine Entscheidung der jeweils vollstreckenden Behörde geben. Pfändet nun ein Gläubiger das Konto, bekommt er nur das Kontoguthaben, was über den Grundfreibetrag hinausgeht. Sie können das Konto weiterhin für Ihre Überweisungen, Barverfügungen oder Daueraufträge nutzen. Allerdings dürfen Ihnen mit einem solchen Konto verschiedene Bankdienstleistungen verwehrt werden. Dazu gehören zum Beispiel Kreditkarten oder Dispokredite.

Dispokredit bereits genutzt

Nutzen Sie bereits einen Überziehungskredit bei Ihrer Bank, so steht Ihnen der Umwandlung zum P-Konto dennoch nichts im Wege. Lediglich die Sozialleistungen sind für 14 Tage vor der Verrechnung geschützt. Erst dann darf die Bank den Betrag mit dem Minus verrechnen. Gibt es hier Probleme, sollte umgehend die Verbraucherzentrale informiert werden. Bei einem P-Konto dürfen die Banken die Geldeingänge mit dem Minus verrechnen. Sie haben also keinen Schutz und die Bank als Gläubiger, bis das Konto wieder im Plus geführt wird. Vor der Umwandlung sollte also eine sinnvolle Regelung für die Rückzahlung getroffen werden. Erst dann können Sie das P-Konto umwandeln lassen.

 

 

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