Trotz Eröffnung einer Insolvenz bleibt in der Eigenverwaltung die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis beim Schuldner bestehen.
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WP Glossary Term Usage
- Die Aufgaben des Gläubigerausschusses – das Mitbestimmungsorgan der Geldgeber in der Insolvenz
- Unternehmensnachfolge in der Insolvenz – ein Weg zur Bewahrung von Sachmitteln und Arbeitsplätzen
- Sanierungsmethode: übertragende Sanierung – ein Werkzeug aus dem Instrumentenkoffers eines jeden Insolvenzverwalters
- Besonderheiten der Regelinsolvenz – Eigenverwaltung
- Insolvenz: Betrieb im eigenen Namen fortführen – mit den Instrumenten des ESUG wie Gläubigerausschuss, Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
- Eigenverwaltung – sinnvoll oder nicht? Eine Alternative zum Regelinsolvenzverfahren mit einem minimierten Imageschaden
- Insolvenz anmelden: welches Verfahren? Eine Abgrenzung der Verbraucherinsolvenz zur Regelinsolvenz
- ESUG Schutzschirmverfahren – Retten Sie Ihr Unternehmen
- Ausschlussklauseln im Insolvenzplan – zulässig?
- Grobablauf der Regelinsolvenz – diese Schritte gehören dazu
- Gesetzlich gültige Insolvenzgründe – Sie sind bedeutsam für Kapitalgesellschaften in der Krise
- Wer erfährt von Ihrem Insolvenzverfahren?
- Gibt es Risiken im Schutzschirmverfahren?
- Der Schutzschirm für Unternehmen – die neue Insolvenzordnung – das Gesetz zur weiteren Erleichterung zur Sanierung von Unternehmen (abgekürzt: ESUG) – macht es möglich
- Der Sachwalter nach ESUG – Aufgaben und Pflichten
- Eigenverwaltung: Die Aufgaben des Schuldners insbesondere die Übernahme von insolvenzrechtlichen Sonderaufgaben
- Eigenverwaltung: Vorteile und Nachteile – ein Sanierungsinstrument nach ESUG
- Wann darf die Eigenverwaltung aufgehoben werden? – in der Regel dann, wenn den Gläubigern enorme Nachteil durch die Eigenverwaltung drohen